Das italienische Haushaltsgesetz 2026 brachte eine bedeutende Änderung der Vorschriften für Kurzzeitvermietung mit sich, die sich direkt auf alle auswirkt, die ihre Immobilien privat für einen Zeitraum von weniger als 30 Tagen vermieten.
Die maximale Anzahl an Immobilien, die für Kurzzeitvermietungen genutzt werden dürfen, ohne als gewerbliche Tätigkeit zu gelten, wurde reduziert. Die Kurzzeitvermietungssteuerregelung gilt für maximal zwei Immobilien pro Steuerjahr, mit einem Pauschalsteuersatz von 21 % für die erste und 26 % für die zweite Immobilie. Ab der dritten Immobilie gilt der Eigentümer gemäß Artikel 2082 des Bürgerlichen Gesetzbuches als gewerblicher Unternehmer und ist somit verpflichtet, sich für die Umsatzsteuer anzumelden und die entsprechenden Vorschriften anzuwenden. Die Vermutung einer gewerblichen Tätigkeit gilt unabhängig von der Vertragslaufzeit, dem genutzten Vermietungskanal und davon, ob die Tätigkeit selbstständig oder über Vermittler ausgeübt wird.
Die Änderung senkt die Schwelle von vier auf zwei Objekte und hat direkte Auswirkungen auf die steuerlichen und administrativen Pflichten von Vermietern. Daher ist es unerlässlich, Ihre eigene Situation sorgfältig zu prüfen und sich schnellstmöglich an die neuen Regeln anzupassen.
Eines der Ziele der neuen Steuerregelung ist die Erhöhung des Angebots an Langzeitmietobjekten. Es wird erwartet, dass einige Eigentümer mit drei oder mehr Mietobjekten ihre überzähligen Immobilien zur Langzeitvermietung anbieten werden. Andere wiederum könnten ihre Wohnungen zum Verkauf anbieten, was voraussichtlich neue Investitionsmöglichkeiten im Kurzzeitvermietungsmarkt eröffnen wird.
